• AVV unterschreiben und Rechtmäßigkeit dokumentieren

    • Nur die Schulleitung ist berechtigt Auftragsverarbeitungs-Verträge (AVV) mit Anbietern einer Anwendung zu schließen.
    • Dies geschieht individuell mit jedem einzelnen Anbieter durch die Schulleitung.
    • Dieses Vorgehen ist sinnvoll, da somit (a) die Datenhoheit weiterhin bei der Schulleitung liegt und (b) der vorhandene Kontakt der Schulleitung auch eine Kontaktaufnahme bei einer Aktualisierung des AVV genutzt werden kann.

    Eine Freigabe von Anwendungen darf erst nach erfolgreichem Abschluss dieses AV-Vertrages auch durch einen Schuladmin erfolgen. 


    Wird eine Anwendung angeklickt so sind weiter unten zwei Checkboxen zu sehen.

     Die Checkbox "AVV des Betreibers" lässt sich nur durch die Schulleitung anklicken. Hier wird durch die Schulleitung dokumentiert, dass ein AVV zwischen Schule und Betreiber abgeschlossen wurde. Achtung: Diese Checkbox ist kein Abschluss eines AVV!

    ‚    Die Pflichtangabe über die Checkbox am Ende "Der Hinweis zur Datenweiterleitung wurde zur Kenntnis genommen" wird auch zur Dokumentation von der Schulleitung gesetzt. Die Schuladmins haben somit Rechtsicherheit beim nächsten Schritt.

    ƒ Die zielgerichtete Freigabe von Anwendungen kann auch durch Schuladmins durchgeführt werden.

    Bestätigung des Abschlusses zwischen Schulleitung und Betreiber einer Anwendung


    Hinweise

    • Einzelne Anwendungen (z.B. Vidis) können nur durch die Schulleitung administriert werden.
    • Einzelne Anwendungen wie z.B. die landeseigenen Anwendungen NBC (Niedersächsische Bildungscloud) und NLC (Niedersächsisches LernCenter) benötigen keinen zusätzlichen AVV.