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Definition: Schulleitung
In §44 NSchG ist begründet, das nur eine Person für die Schule zeichnungsberechtigt ist, nämlich der Schulleiter bzw. die Schulleiterin.
"Schulleitung" ist eine Person, nämlich diejenige, die das Amt "Schulleiter bzw. Schulleiterin" inne hat.
Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesem Kurs die Form "Schulleitung" statt "Schulleiter bzw. Schulleiterin" verwendet.
- Welche Aufgaben muss die Schulleitung erledigen?
- Welche Aufgaben kann sie delegieren?
- Was passiert, wenn die Schulleitung wechselt?
Der Anmeldedienst moin.schule
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3. Aufgaben der Schulleitung
Die Registrierung der Schule bei moin.schule ist die erste Aufgabe, die der Schulleiter oder die Schulleiterin durchführt.
Es gibt allerdings noch einige weitere Aufgaben, die nicht delegiert werden können.