Exkurs: Das Recht am eigenen Bild
Recht am eigenen Bild
In Deutschland soll das Recht am eigenen Bild dafür sorgen, dass Menschen selbst darüber bestimmen dürfen, wann wo und wie sie öffentlich dargestellt werden. Der Begriff »Recht am eigenen Bild« ist dabei nicht nur wörtlich zu nehmen – es zählt jede Form der Darstellung, ob als Foto oder Zeichnung, Video- oder Tonaufnahme. Entscheidend ist allein, ob eine Person erkennbar ist.
Es gibt zahlreiche Ausnahmen, aber die Regel lautet: Erkennbare Personen müssen vor einer Veröffentlichung zustimmen. Für OER bedeutet das: Wenn ein Material eine erkennbare Person beinhaltet, so braucht es sowohl eine Freigabe (in Form einer freien Lizenz) durch den Urheber als auch durch die erkennbaren Personen.
Zu den Ausnahmen, bei denen das Recht am eigenen Bild nicht beansprucht werden kann, gehören vor allem:
Personen der Zeitgeschichte, also bei Menschen im öffentlichen Interesse (zum Beispiel Politikerinnen),
Personen als Beiwerk, die nicht im Mittelpunkt einer Abbildung stehen (zum Beispiel Touristen vor dem Brandenburger Tor, wenn das Brandenburger Tor den Schwerpunkt der Abbildung darstellt),
Kunstfreiheit, wenn die Abbildung einem höheren Interesse der Kunst dient,
Personen im Kontext von öffentlichen Veranstaltungen, beispielsweise Demonstrationen, Sport- oder Bildungsveranstaltungen, wenn hier das Gesamtgeschehen und nicht die Person im Vordergrund steht,
vereinbarte Ausnahmen, etwa wenn beispielsweise Gäste einer Veranstaltung durch ihre Teilnahme eine Zustimmung geben, etwa über Hausordnungen oder sonstige Vereinbarungen.
Übrigens: Eine Regelung namens »Gruppenbild«, das ab einer bestimmten Anzahl von abgebildeten Personen keine Einwilligung beansprucht, gibt es nach deutschem Recht nicht, auch wenn der Mythos sich hartnäckig hält.