Informationen zum Thema Asbest

9. Wie sollte der Betrieb vorgehen?

Der erste Schritt nachdem ein Kunde einen Auftrag vergeben hat sollte die Frage nach dem Baujahr des Hauses sein. Bei Häusern, die nach 1995 erbaut wurden, braucht man sich keine Gedanken zu asbesthaltigen Stoffen zu machen, bei allen anderen sollte man vorsichtshalber davon ausgehen.

Instandhaltungsarbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, z. B. Abschleifen oder Fräsen, Druckreinigen, Abbürsten bis hin zum Bohren, unterliegen diesem Verbot, sofern keine staatlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten emissionsarmen Verfahren (siehe ...) eingesetzt werden!

Im zweiten Schritt muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. (Bei der Gefährdungsbeurteilung ist u. a. festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sein können.)

Anschließend sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Asbest vom Arbeitgeber oder einem Verantwortlichen durchzuführen.

Erst dann darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen aufgenommen werden.