Lehrkräfte in Niedersachsen sind 2020 mit dienstlichen Leihgeräten ausgestattet worden bzw. werden noch ausgestattet. Viele Schulträger haben dabei auf iPads gesetzt. Das Medienzentrum Cloppenburg hat zu diesem Thema folgende FAQs erstellt:

Was haben die Geräte, die LuL erhalten, für einen Status?

Die Geräte werden in der Förderrichtlinie des Landes Niedersachsen privaten Geräten gleichgestellt. Es handelt sich demnach nicht um ein dienstliches Gerät, wie es z.B. in Schulbehörden verwendet wird. Die Geräte werden von den Trägern beschafft und an Lehrkräfte verliehen.

Der Träger ist generell nicht dafür verantwortlich, Lehrkräfte auszustatten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden üblicherweise von ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet. Die allgemeine Sprachregelung ist daher, dass es sich um Leihgeräte handelt.

Die Umsetzung des „Leihgeräteprogramms Lehrkräfte“ liegt nicht in der Verantwortung des Trägers. Hier waren diverse politische Akteure an der Ausgestaltung beteiligt.

Wozu sind die Träger in Bezug auf die Leihgeräte verpflichtet?

Die Träger haben sich bereiterklärt, die Geräte zu beschaffen. Weiterhin ist von ihnen gefordert, die Geräte in die schulische Infrastruktur einzubinden. Die Mitteilung des WLAN-Schlüssels oder eines Logins ist dafür formal ausreichend. Alles Weitere sind freiwillige Zusatzleistungen.

Können die Lehrkräfte eine eigene Apple-ID und die iCloud auf den Geräten nutzen?

Diese Fragen sind mit den Landesämtern für Schule und Bildung zu klären, da hier schulisches Recht (Datenschutz) tangiert ist. Der Landkreis kann und darf hierzu keine Rechtsberatung geben.

Dürfen Lehrkräfte auf den iPad dienstliche Daten verarbeiten (Noten, Adressen)?

Das Land Niedersachsen untersagt die Verarbeitung dieser Daten auf privaten Geräten von Lehrkräften: https://www.mk.niedersachsen.de/download/156932/Hinweise_fuer_Lehrkraefte.pdf. Die Leihgeräte des Landkreises sind privaten Geräten gleichgestellt. Damit ist die Verarbeitung dieser Daten auf dem Gerät selbst als unzulässig anzusehen. Das Medienzentrum Cloppenburg hat jedoch Leitlinien ( recht:datenschutz:dienstipads [Fortbildungswiki des Medienzentrums Cloppenburg] ) erarbeitet, mit denen ein Einsatz des iPads für dienstliche Zwecke ggf. denkbar ist. In Kombination mit weiteren organisatorischen Maßnahmen wie Dienstvereinbarungen ( recht:dienstvereinbarung [Fortbildungswiki des Medienzentrums Cloppenburg] ) ist ggf. auch ein dienstlicher Einsatz denkbar.

Die Landkreise können leider keine rechtliche Prüfung dieser Ausarbeitungen auf dem Dienstweg veranlassen. Diese Fragen sind daher mit den Landesämtern für Schule und Bildung zu klären, da hier schulisches Recht (Datenschutz) tangiert ist. Der Landkreis kann und darf hierzu keine Rechtsberatung geben.

Was geht mit den iPads?

  • Zugriff auf Internetanwendungen zur Verarbeitung dienstlicher Daten (WebUntis, LEB-Online etc.)
  • Ggf. Nutzung der durch die Landkreise für die Schulen beschafften Apps
  • Nutzung aller Grundfunktionen (Bildschirmspiegelung, AirDrop etc.)
  • Nach rechtlicher Prüfung durch das RLSB Nutzung von Notizapps und Notenverwaltungsprogrammen (wenn Daten extern gespeichert werden)
  • Alles, was die jeweilige Schule in ihrer Verantwortung als datenverarbeitende Stelle über das MDM ermöglicht.

Wovon wird abgeraten?

  • Nutzung eigener Apple-IDs und der iCloud ohne vorherige Klärung durch die RLSB
  • Ausgabe der Geräte ohne entsprechende Dienstvereinbarung (v.a. Verhinderung / Aufklärung bezüglich der Verarbeitung dienstlicher Daten auf den Leihgeräten)
  • lokale Datenspeicherung (Fotos, Videos, Notizen etc.) ohne regelmäßige Sicherung

Diese ersten Punkte sind für die Schulen jedoch nicht bindend. Sie entscheiden als datenverarbeitende Stelle eigenständig über die jeweilige Konfiguration. Bei jedoch erkennbar rechtswidrigen Umsetzungen wird der Landkreis die Schulen nicht unterstützen (dürfen).

Was sind übliche Wünsche einer Lehrkraft?

Als Lehrkraft ist man gewöhnt, mit der eigenen Hardware machen zu können, was man möchte und volle Verfügungsgewalt über das Gerät zu haben. Zusätzlich ist oft die Erwartung da, nicht für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich zu sein und jederzeit vollen Support für das Gerät zu erhalten.

Von Fach zu Fach werden sich die Bedarfe ebenso wie auch Arbeitsweisen individuell unterscheiden. Das ist ein zentrales Alleinstellungsmerkmal des Lehrerinnen-/ Lehrerberufes.

Was wäre die Alternative zu der jetzigen Regelung?

Es gäbe die Möglichkeit als Träger lediglich die Mindeststandards zu erfüllen, d.h. offene Geräte oder Vorkonfiguration mit allen Freiheiten zu übergeben/ zur Verfügung zu stellen. So gehen einige kleine Träger im Landkreis auch vor. Die Ausgestaltung der Konfigurationen liegt dann in der Hand der Schulen.

Was wären die Konsequenzen der Umsetzung dieser Alternative?

  • Support für die Geräte kann nicht gewährt werden, individuelle Probleme müssten dann mit schulischen Ressourcen gelöst werden
  • Einhaltung des Datenschutzes liegt noch mehr in der Verantwortung der Lehrkräfte als bei der Supportlösung, ggf. zusätzliche Absicherung durch Dienstvereinbarung notwendig
  • Vom Landkreis beschaffte Apps können jedoch weiterhin auch mit „offenen“ Geräten genutzt werden, solange sie ins MDM des Landkreises voll integriert sind.

Das Gerät passt nicht zu meinen Ansprüchen: Muss ich ein Leihgerät des Trägers nutzen?

Generell sind die Geräte der jeweiligen Schule zugewiesen. Die Schule bestimmt letztlich über die tatsächliche Nutzung. Ein Verleih an Lehrkräfte ist nicht zwingend, wenngleich ein explizites Anliegen der Förderung. Die Geräte können z.B. auch im Unterricht verwendet werden, z.B. im Rahmen des bald kommenden Pflichtfachs Informatik, wenn sich entsprechend viele Lehrkräfte für die Weiternutzung von Privatgeräten entscheiden.

 

 


Zuletzt geändert: Mittwoch, 5. Januar 2022, 16:07