Text aus dem Erlass 2.17.:
"Im Rahmen ihrer Zuständigkeit arbeiten die Ganztagsgrundschule und die Träger der Kinder- und Jugendhilfe mit dem Ziel zusammen, für Schülerinnen und Schüler an allen Schultagen (Montag bis Freitag) ein qualitätsorientiertes Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot zu gewährleisten. Dabei soll personelle und räumliche Kontinuität angestrebt werden. Soweit das Angebot, das ein Betreuungsangebot der Kinder- und Jugendhilfe in den Ferien einschließt, in den Räumlichkeiten der Schule stattfindet, ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich."
(aus: Die Arbeit in der Ganztagsschule, 2. Organisation und Gestaltung, RdErl. d. MK v. 1.8.2014 - 34-81005 – VORIS 22410 -)